So rechnen wir
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Zuschuss
Grundlage ist die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen, vom 17. August 2026 (Bundesanzeiger vom 27. August 2026), die für Anträge ab dem 21. Juli 2026 gilt, dazu das Merkblatt der Förderbank im Stand 09/2026. Für Anträge bis zum 20. Juli 2026 rechnet der Rechner mit der Richtlinie vom 21. Dezember 2023: 30 % Grundförderung, 20 % Klimabonus, 5 % Effizienzbonus, 30 % Einkommensbonus bis 40.000 €, Deckel 70 %, Höchstbetrag 30.000 €.
Rechenweg wie in den Beispielen der Förderbank: Zuerst der Höchstbetrag des Gebäudes (28.000 € für die erste Wohnung bei Antrag bis 31. Januar 2027, 15.000 € für die zweite bis sechste, 8.000 € ab der siebten). Die Grundförderung von 30 % gilt für die förderfähigen Kosten des ganzen Gebäudes. Die Boni gelten nur für den Anteil der selbst bewohnten Wohnung: im Haus mit mehreren Wohnungen gleichmäßig verteilt, in der Eigentümergemeinschaft nach Miteigentumsanteil, höchstens der Höchstbetrag geteilt durch die Zahl der Wohnungen. Der Gesamtsatz dieser Wohnung wird auf 70 % gedeckelt, bei zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 € (nach Familienzuschlag) auf 80 %.
Klimageschwindigkeitsbonus nach Antragsdatum: 21. Juli 2026: 16 % · 1. Februar 2027: 12 % · 1. August 2027: 8 % · 1. Februar 2028: 4 % · 1. August 2028: 0 %. Er gilt für Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- und Gasetagenheizungen in jedem Alter und für Gas- und Biomasseheizungen ab 20 Jahren. Höchstbetrag der ersten Wohnung: 21. Juli 2026: 28.000 € · 1. Februar 2027: 27.250 € · 1. August 2027: 26.500 € · 1. Februar 2028: 25.750 € · 1. August 2028: 25.000 € · 1. Februar 2029: 24.250 € · 1. August 2029: 23.500 € · 1. Februar 2030: 22.750 € · 1. August 2030: 22.000 €. Einkommensbonus: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €; mit mindestens einem Kind unter 18 werden einmalig 10.000 € abgezogen.
Ab dem ersten Quartal 2027 sieht die Richtlinie für Wärmepumpen 15 % Grundförderung und 15 % Wertschöpfungsbonus bei Herkunft aus der EU vor. Weil der Starttag fehlt, rechnet der Rechner im ersten Quartal 2027 mit dem heutigen Satz und kennzeichnet das Ergebnis für Geräte ohne EU-Herkunft als unsicher; ab dem 1. April 2027 setzt er die neuen Sätze an.
Wärmebedarf und Klima
Ohne gemessenen Verbrauch: Wohnfläche mal Mitte der Effizienzklasse nach Anlage 10 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (Endenergie), mal Nutzungsgrad eines Kessels von 86,6 %. Diese Klassenwerte gelten für ein Referenzklima. Für das Bundesland wird der Raumwärmeanteil mit dem Verhältnis der Gradtagzahl G20/15 des Landes zur Station Potsdam (3.236 Kd) skaliert; das Warmwasser (19 % der Wärme nach Fraunhofer ISE) bleibt gleich. Die Gradtagzahlen sind Mittel der Jahre 2021-2025 aus den Monatswerten des Deutschen Wetterdienstes nach VDI 3807, je Land gemittelt über ein bis vier Stationen großer Städte; sie liegen zwischen 2.917 und 3.475 Kd. Ländliche und höher gelegene Orte sind kälter.
Mit gemessenem Verbrauch: Gas in kWh laut Rechnung (Brennwert) mal 0,903 auf den Heizwert, Heizöl mit 10,05 kWh je Liter (aus den Faktoren der EBeV 2030), jeweils mal Nutzungsgrad.
Heizkosten
Wärmepumpe: Wärme geteilt durch die Jahresarbeitszahl; voreingestellt ist der im Altbau gemessene Mittelwert von 3,4 für Luft und 4,3 für Erdwärme (Fraunhofer ISE, Projekt WP-QS im Bestand). Preise: Gas 11,58 ct/kWh und Haushaltsstrom 37,97 ct/kWh im 1. Halbjahr 2026 (Destatis, Durchschnitt mit Grundpreis), Wärmepumpenstrom mit eigenem Zähler 27,44 ct/kWh und mit einem Zähler 31,70 ct/kWh am 1. April 2025 (Bundesnetzagentur, Monitoringbericht 2025; vor den niedrigeren Netzentgelten 2026, also eher zu hoch), Heizöl 118,68 € je 100 Liter im Schnitt der zwölf Monate bis 12. Oktober 2026, zuletzt 169,81 € (Weekly Oil Bulletin der EU-Kommission). Für Fernwärme gibt es keinen amtlichen Durchschnittspreis; der Rechner nimmt nur Ihren eigenen.
Amortisation: Eigenanteil nach Zuschuss minus Kosten einer Alternative, die Sie eintragen, geteilt durch die Ersparnis im Jahr. Ohne Zinsen, ohne Preissteigerung, ohne Wartung.
CO₂
Emissionsfaktoren aus Anlage 2 der EBeV 2030: Heizöl 2,676 kg CO₂ je Liter, Erdgas 0,1814 kg je kWh der Gasrechnung. Preis 2026: Korridor 55 bis 65 € je Tonne (§ 10 BEHG), Durchschnitt der Versteigerungen bis August 65 €. 2027: Der Korridor von 55 bis 65 € ist vom Bundestag beschlossen, aber nicht verkündet; der Rechner zeigt ihn als „beschlossen, nicht in Kraft“. Ab 2028 rechnet er nur Szenarien, die Sie wählen. Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter nach der Stufentabelle des CO2KostAufG, § 8 (Nichtwohngebäude), § 9 (Halbierung) und § 5a (neue Gas- und Ölheizungen ab 2028 hälftig).
Tests vor jeder Veröffentlichung
- Die gerechneten Beispiele der Förderbank auf ihrer Produktseite: Haus mit Einliegerwohnung, Eigentümergemeinschaft mit sieben Wohnungen und drei Zusatzanträgen, Klimagerät im Sondereigentum, Höchstförderung von 80 Prozent.
- Jede Stufe des Klimageschwindigkeitsbonus und des Höchstbetrags am Stichtag und am Vortag, die Einkommensgrenzen mit und ohne Familienzuschlag, die alte Richtlinie.
- CO₂-Faktoren, jede Grenze der Stufentabelle, Halbierung nach § 9, Heizkosten und Klimafaktor aller 16 Länder.
Was die Rechner nicht können
- Die Förderfähigkeit Ihres Geräts prüfen: Die Wärmepumpe muss in der Liste des BAFA stehen, eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 erreichen und leise genug sein.
- Kommunale oder Landesprogramme einrechnen; sie ändern sich oft und schließen die Bundesboni teilweise aus.
- Ein Angebot ersetzen: Die Kosten tragen Sie selbst ein. Wir vermitteln keine Betriebe und sammeln keine Anfragen.
- Persönliche Beratung: Dafür gibt es Energieberater aus der Expertenliste und die Verbraucherzentralen.
Aktualisierung
Volle Durchsicht spätestens alle 12 Monate, dazu an jedem Stichtag der Richtlinie (1. Februar und 1. August), nach jeder Veröffentlichung von Destatis zu den Energiepreisen und sobald der Starttag für das erste Quartal 2027 oder das BEHG für 2027 verkündet ist. Fehler bitte an kontakt@heizrechnen.de. Siehe auch die Redaktionsgrundsätze.
Alle Quellen
- KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (458), Produktseite mit Beispielen
- KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, gültig ab 24.09.2026
- Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17. August 2026, BAnz AT 27.08.2026 B1
- Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 21. Dezember 2023, BAnz AT 29.12.2023 B1 (Anträge bis 20.07.2026)
- BMWE, KfW und BAFA: Antworten auf häufige Fragen zur BEG, Stand 14.08.2026
- KfW-Pressemitteilung vom 08.07.2026: Anpassungen in den KfW-Produkten der BEG
- KfW: Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung
- KfW: Ergänzungskredit 358/359 zur Heizungsförderung
- KfW-Merkblatt 358/359, Stand 09/2026
- BAFA: Förderung der Heizungsoptimierung
- BAFA: Bundesförderung für effiziente Gebäude im Überblick
- § 35c EStG: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
- Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (Gebäudemodernisierungsgesetz)
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), konsolidierte Fassung
- § 43 GModG: Anteil klimafreundlicher Brennstoffe bei neuen Gas- und Ölheizungen
- Anlage 10 GModG: Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
- Gebäudeenergiegesetz 2024, BGBl. 2023 I Nr. 280 (seit 29.07.2026 abgelöst)
- § 4 Wärmeplanungsgesetz: Fristen der kommunalen Wärmeplanung
- § 10 BEHG: Verkauf der Emissionszertifikate, Preise und Preiskorridor
- DEHSt: Veräußerungsbericht nEHS August 2026
- Deutscher Bundestag, 15.10.2026: Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beschlossen
- Gesetzentwurf BT-Drs. 21/7869: Drittes Gesetz zur Änderung des BEHG
- EU-Kommission: ETS2 für Gebäude und Straßenverkehr
- EBeV 2030, Anlage 2: Standardwerte für Heizwert und Emissionsfaktor
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) mit Stufentabelle
- Destatis, Pressemitteilung Nr. 345 vom 30.09.2026: Gas- und Strompreise im 1. Halbjahr 2026
- Destatis, Pressemitteilung Nr. 364 vom 13.10.2026: Verbraucherpreise September 2026
- EU-Kommission: Weekly Oil Bulletin, Heizölpreise mit Steuern
- Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt: Monitoringbericht 2025, Heizstrompreise
- Fraunhofer ISE: Wärmepumpen in Bestandsgebäuden, Abschlussbericht WP-QS im Bestand
- Deutscher Wetterdienst: Gradtagzahlen nach VDI 3807, Monatswerte
- § 9 Heizkostenverordnung: Heizwerte von Heizöl und Erdgas
- § 14a EnWG: steuerbare Verbrauchseinrichtungen
- § 22 EnFG: Umlagen bei Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt
- § 1a AVBFernwärmeV: Veröffentlichungspflichten der Versorger
- Bundesnetzagentur: steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
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Herausgegeben von Radif Partners
Herausgeber von Rechnern zum Heizungstausch: Zuschuss nach Antragsdatum und Einkommen, Heizkosten je Bundesland, CO₂-Kosten und Aufteilung
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